Rechtsprechung
   BVerfG, 07.03.2022 - 1 BvR 65/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,6550
BVerfG, 07.03.2022 - 1 BvR 65/22 (https://dejure.org/2022,6550)
BVerfG, Entscheidung vom 07.03.2022 - 1 BvR 65/22 (https://dejure.org/2022,6550)
BVerfG, Entscheidung vom 07. März 2022 - 1 BvR 65/22 (https://dejure.org/2022,6550)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,6550) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung einer sorgerechtlichen Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1632 Abs 4 BGB, § 1666 Abs 1 BGB
    Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung einer sorgerechtlichen Entscheidung - drohender mehrfacher Wechsel des gesamten Lebensumfeldes und der Bezugspersonen bei Nichtergehen der eA als überwiegender, gravierender Nachteil

  • Wolters Kluwer

    Eilantrag auf Aussetzung einer sorgerechtlichen Entscheidung hinsichtlich der Abwägung vorrangig am Kindeswohl

  • rewis.io

    Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung einer sorgerechtlichen Entscheidung - drohender mehrfacher Wechsel des gesamten Lebensumfeldes und der Bezugspersonen bei Nichtergehen der eA als überwiegender, gravierender Nachteil

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    GG Art. 6; BGB §§ 1632, 1666; BVerfGG § 32
    Elterliche Sorge; Eilantrag auf Aussetzung einer sorgerechtlichen Entscheidung; drohender mehrfacher Wechsel des gesamten Lebensumfeldes und der Bezugspersonen bei Nichtergehen der einstweiligen Anordnung als überwiegender, gravierender Nachteil; Folgenabwägung.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 2
    Eilantrag auf Aussetzung einer sorgerechtlichen Entscheidung hinsichtlich der Abwägung vorrangig am Kindeswohl

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung einer sorgerechtlichen Entscheidung - drohender mehrfacher Wechsel des gesamten Lebensumfeldes und der Bezugspersonen bei Nichtergehen der eA als überwiegender, gravierender Nachteil

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 06.09.2021 - 1 BvR 1750/21

    Erlass einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen in einer Sorgerechtssache bei

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2022 - 1 BvR 65/22
    Die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 -, Rn. 9 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 14).

    In Sorgerechtsstreitigkeiten ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 15 m.w.N.).

  • BVerfG, 10.02.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der einrichtungs- und

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2022 - 1 BvR 65/22
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 143, 65 ; 157, 394 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 10 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1368/16

    Eilanträge in Sachen CETA erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2022 - 1 BvR 65/22
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 143, 65 ; 157, 394 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 10 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2022 - 1 BvR 65/22
    Die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 -, Rn. 9 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 14).
  • BVerfG, 15.04.2020 - 1 BvR 828/20

    Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gegen Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2022 - 1 BvR 65/22
    Die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 -, Rn. 9 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 14).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2022 - 1 BvR 65/22
    Da es sich bei dem 8. Januar 2022 um einen Sonnabend handelte, endete nach den im Verfassungsbeschwerdeverfahren anwendbaren § 222 Abs. 2 ZPO, § 193 BGB (vgl. BVerfGE 102, 254 ; Hömig, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 93 Rn. 38 [Juli 2021] m.w.N.) die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erst mit dem Ablauf des nächsten Werktags (vgl. BVerfGE 24, 236 ), hier also dem 10. Januar 2022.
  • BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2022 - 1 BvR 65/22
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 143, 65 ; 157, 394 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 10 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2022 - 1 BvR 65/22
    Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Bestellung als Verfahrensbeiständin auch berechtigt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser - ausnahmsweise - für sie fremde Rechte des Kindes in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 35).
  • BVerfG, 29.04.2020 - 1 BvQ 44/20

    Vorläufige Eröffnung der Möglichkeit, auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2022 - 1 BvR 65/22
    Die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 -, Rn. 9 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 14).
  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2022 - 1 BvR 65/22
    Da es sich bei dem 8. Januar 2022 um einen Sonnabend handelte, endete nach den im Verfassungsbeschwerdeverfahren anwendbaren § 222 Abs. 2 ZPO, § 193 BGB (vgl. BVerfGE 102, 254 ; Hömig, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 93 Rn. 38 [Juli 2021] m.w.N.) die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erst mit dem Ablauf des nächsten Werktags (vgl. BVerfGE 24, 236 ), hier also dem 10. Januar 2022.
  • BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20

    Erfolgreicher Eilantrag des Amtsvormunds gegen Rückführung eines Fünfjährigen aus

  • BVerfG, 12.03.2004 - 1 BvQ 6/04

    Zum Eilrechtsschutz bei Versammlungsverboten

  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

  • BVerfG, 13.01.2010 - 1 BvR 2910/09

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Wirksamkeit eines gerichtlichen

  • BVerfG, 24.08.1992 - 2 BvE 1/92

    Einstweilige Anordnung - Berlin-Vertrag - Regierungssitz

  • BVerfG, 07.12.2020 - 1 BvR 2719/20

    Erfolgloser Eilantrag betreffend eine Abseilaktion an einer Autobahnbrücke

  • BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von

  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

  • BVerfG, 07.09.2022 - 1 BvR 1654/22

    Einstweilige Anordnung nach Inobhutnahme von Zwillingen durch das Jugendamt bei

    Die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 14 und vom 7. März 2022 - 1 BvR 65/22 -, Rn. 15).

    Anderes ist dann geboten, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigungen unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnormen offensichtlich nicht tragen (BVerfGK 3, 97 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2020 - 1 BvR 2719/20 -, Rn. 7 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. März 2022 - 1 BvR 65/22 -, Rn. 16).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht